senātus <ūs> m (Gen Sg altl. -ī; Dat Sg -uī u. [nachkl. ] -ū) (senex)
1.
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senatus populusque Romanus (S. P. Q. R.)
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der Senat u. das Volk von Rom, d. h. der Staat, die Republik
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senatūs consultum [o. auctoritas]
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Senatsbeschluss
2.
3. nachkl.
4.
5. Wissenswertes
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Senat, Staatsrat, der Rat der Ältesten in Rom, der schon von Romulus begründet worden sein soll; in der Königszeit war seine Funktion beratender Art, es war eine Art beratendes Kollegium; während der Republik war der Senat die höchste Regierungsbehörde; in dieser Zeit traten zu den Patriziern auch plebejische Senatoren hinzu (anfangs bestand der Senat aus 300, unter Cäsar aus 900 Mitgliedern); Voraussetzung, in den Senat aufgenommen zu werden, war die Bekleidung der Quästur; die Zensoren entschieden über die Zulassung zum Senat. Der Senat wurde v. den Konsuln einberufen, die an die Senatsbeschlüsse nicht gebunden waren; die Konsuln brachten Vorschläge ein, über die der Senat beriet u. abstimmte; es war in der Regel so, dass die Konsuln in allen wichtigen Fällen den Senat befragten u. seinen Rat befolgten; in der Kaiserzeit büßte der Senat immer mehr Rechte ein, die auf den Kaiser übergingen; bis auf die Formulierung von Gesetzen war er am Ende der Kaiserzeit bedeutungslos. – „Senat“ heute: Bei uns: oberstes Richterkollegium (z. B. beim Bundesverfassungsgericht) oder Regierung eines Stadtstaates (z. B. Berlin). In den USA: Versammlung der Vertreter der Einzelstaaten im Congress