Das Insolvenzverfahren hat zwei alternative Ziele – eine Unternehmenssanierung mit einer Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Befriedigung der Gläubiger.
Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers nicht, so wird der Beklagte zur Zahlung, gegebenenfalls auch des Mehrfachen des eigentlichen Schadens verurteilt.
Die Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse der minderbemittelten Bevölkerung wird nicht mehr allein der privaten Erwerbswirtschaft überlassen, Grund und Boden sind grundsätzlich Beschränkungen zugunsten der Allgemeinheit unterworfen.
Sexualität war suspekt, galt aber als einigermaßen akzeptabel, wenn sie nur der Befriedigung eines sexuellen Bedürfnisses dient und nicht zu emotionalen Verwicklungen führt.