Als nichtstaatliches Gericht wird das Medienschiedsgericht nach Anruf durch eine Streitpartei tätig, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Streitparteien vorliegt.
Durch die Erhebung der Einwendung wird die Durchsetzung des Gläubigeranspruchs solange gehemmt, wie die Voraussetzungen für die dilatorische Einwendung vorliegen.