Inzwischen gibt es zahlreiche weitere Urteile, wonach Parkplatzmanagement-Unternehmen Falschparkern einen erheblichen Teil der Rechnungsbeträge zu erstatten haben.
Dazu hatte er im vorliegenden Fall jenes Vorbringen anzuführen, das er erstattet hätte, wenn er über die Rechtsansicht des Berufungsgerichts informiert worden wäre.
Zu dieser Zeit waren Münzen knapp und Geschäftsinhaber mussten Wechselgeld in Form von Süßigkeiten, Briefmarken, Telefonmarken oder Tickets für den öffentlichen Nahverkehr erstatten.