Im Falle von Fragen, deren Beantwortung dem Aussagenden zur Unehre gereichen würde, besteht im Zivilprozess ebenfalls das Recht auf Zeugnisverweigerung.
Heute wird „Stigma“ wieder annähernd an seine ursprüngliche Bedeutung gebraucht, aber stärker auf die Unehre selbst bezogen als auf deren körperliche Erscheinungen.
Seit 1849 waren grundsätzlich alle Beweismittel zulässig, es sei denn, sie waren ausschließlich dazu geeignet, dem Angeklagten zur Unehre zu gereichen (sog.