Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung: sie erhalten lediglich Ersatz der Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen.
Sonstige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Seite (z. B. Reisekosten zum Termin) müssen im Arbeitsgerichtsverfahren – wie in den anderen Gerichtszweigen auch – vom unterliegenden Teil erstattet werden.
2005 verließ er die Hochschule, nachdem bei ihm, einem wissenschaftlichen Vertreter und Vorkämpfer für mehr Transparenz, aufgrund doppelt abgerechneter Reisekosten finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden waren.