Der Adel wehrte sich immer gegen Aufstellungen ihrer Leibeigenen, als reine Privatangelegenheit, im Besonderen, solange sie von der Besteuerung befreit waren.
Nach dem damals geltenden Recht waren Tötungsdelikte Privatangelegenheiten; sie wurden nicht von Staats wegen verfolgt, sondern nur wenn Anzeige erstattet wurde.