Des Weiteren warf der Richter dem Oberstaatsanwalt verschiedene rechts- und pflichtwidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Vernehmung des Schrotthändlers vor.
Entgegen dem Vortrag des Oberstaatsanwaltes vom Vortag erklärte er: „Der Angeklagte muß von seinem Recht auf Schweigen ohne Risiko und ohne Furcht Gebrauch machen können.