Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor.
In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab.
Unter Grundbetrag versteht man dabei 55 % des täglichen Nettoeinkommens, das aus dem durchschnittlichen versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des jeweils letzten Kalenderjahres ermittelt wird.