Vielmehr erfährt der Leser nun von einer Disziplinarsache, die der Unterstaatsanwalt wieder aufgerollt sehen möchte und bei der ihm Genugtuung zuteilwerden soll.
Darunter fielen etwa Besitzstreitigkeiten, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen, bei denen eine Abbitte zur Genugtuung nicht ausreichte.