Hilfe war nach dem Armengesetz einzig in den gefängnisähnlichen Armenhäusern (workhouses) vorgesehen, die wiederum mit Absicht möglichst abschreckend eingerichtet waren.
Durch abschreckende Strafen wurde der Anfailzwang von den Grundherren durchgesetzt, wobei der Grundherr zugleich oberster Gerichtsherr war und in der Sache selbst entscheiden konnte.