Witwen oder Witwer haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
In den 1060er Jahren schloss er Abkommen mit den wichtigsten Familien, denen er ihre Rechte bestätigte und die ihm dafür im Gegenzug ihre Gefolgschaft versicherten.