Hier war nicht nur der Verkehr in Angelegenheiten des Staates, sondern auch diejenigen in Sachen der Kirchen, Schulen, öffentlichen Stiftungen und Wohlfahrts-Anstalten wie die Wohltätigkeitsvereine, die Landes-Sparkassen, Bibelgesellschaften usw. portofrei.
Durch Postgesetz von 1862 wurde das Ortsbriefzustellgeld aufgehoben für Drucksachen, portofreie Briefe und für die übrigen freigemachten Briefe, 1864 auch für nicht freigemachte gebührenpflichtige Briefsendungen.