Die Ermittlung der Mitarbeiter, welche eine Leistungszulage oder -prämie erhalten, hat entweder durch systematische Leistungsbewertung und/oder Zielvereinbarung zu erfolgen.
Bis auf die Leistungszulage orientiert sie sich normalerweise nicht am persönlichen Verhalten des Beschäftigten in einer Periode, sondern an dessen Situation.
Die Gewährung einer Leistungszulage setzt im Regelfall eine Mitarbeiterbewertung oder dienstliche Beurteilung voraus, die Aufschluss über die Arbeitsleistung gibt.
1 BBesG, Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen an Beamte, Richter (die ihr Amt nicht ausüben), Soldaten und Staatsanwälte zu gewähren.
Weitere Maßnahmen zur Profitsteigerung sind die Kürzung der Leistungszulagen ab 2009 von 11,75 auf durchschnittlich 10 % sowie die Einschränkung von bezahlten Überstunden.
Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird.
Monatliche und im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungszulagen können also mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mehr wirksam versehen werden.
1 BBesG, Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Arbeitsleistungen an Beamte, Richter (die ihr Amt nicht ausüben), Soldaten und Staatsanwälte zu gewähren.